Naturschutz im Wald - was zu beachten ist

Liebe Wanderfreundinnen und Wanderfreunde der Ortsgruppe Trier im Eifelverein,

„aus Liebe zur Eifel“ ist unser Verein umschrieben.
Da unser Verein aber auch eine anerkannte Naturschutzorganisation ist, müsste die Überschrift mit dem Spruch „aus Liebe zur Natur“ ergänzt werden.
In der Vergangenheit, so auch bei einer der letzten Wanderungen, kam und kommt es immer wieder zu Diskussionen über das Wegwerfen von Bananenschalen, Apfelresten usw.

Unsere Wanderordnung enthält den Passus:
Besondere Pflicht eines jeden Wanderers ist der Schutz der Natur, der Tier- und Pflanzenwelt. Dazu gehört die Beachtung des Naturschutzgesetzes.
In all das greift der Bußgeldkatalog Umweltschutz des Landes Rheinland-Pfalz ein! Daraus entnommen:

Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 und 8 KrWG.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage
1. Gegenstände des Hausmülls (ohne Sperrmüll) behandelt, lagert oder ablagert z. B. durch Wegwerfen, Liegenlassen, Vergraben, Wegschütten, Verbrennen
1.1 soweit sie unbedeutender Art oder von geringer Menge sind, wie z. B. Zigarettenkippen, Zigarettenschachteln, Kaugummis, Gebrauchsgegenstände (Becher, Teller etc.) Taschentücher, Inhalt von Aschenbechern, Kleidungsstücke, Verpackungen, Obst- oder Lebensmittelreste (Bananenschale etc.), flüssige Abfälle.
Die Höhe der Geldbuße umfasst einen Rahmen von: 50 bis 250 €

Für jeden Wanderer sollte es selbstverständlich sein, Verpackungsmaterial/Essensabfälle, wieder mit aus dem Wald zu nehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Es ist auch für unserer Wanderführerinnen und Wanderführer, die ihre Arbeit gerne aber auch ehrenamtlich erledigen, eine Zumutung immer wieder darüber diskutieren zu müssen.
Um Beachtung wird gebeten.
Der Vorstand

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